Vereinen das Beste aus zwei Batterietechnologien: Hybridbatterien

Vereinen das Beste aus zwei Batterietechnologien: Hybridbatterien

Gut zu wissen:

Hybridbatterien enthalten sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen, die in Reihe geschaltet sind. Sie kombinieren damit die Vorteile beider Batterietechnologien: die hohe Energiedichte von Lithium-Ionen-Batterien mit der Anpassungsfähigkeit von Natrium-Ionen-Batterien an Niedrigtemperaturumgebungen. Es zeichnet sich bereits ab, dass sich diese Hybridbatterien in Autos und Energiespeichern schnell etablieren werden.

So war es bisher:

Das Wort „Hybridbatterie“ kam im ADR bislang nicht vor. Für die neuen Natrium-Ionen-Akkus wurden bereits im ADR 2025 neue UN-Nummern eingeführt: 3551 für „lose“ NATRIUM-IONEN-BATTERIEN und 3552 für NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (bzw. MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT).

Das ändert sich im ADR 2027:

Die Hybridbatterien bekommen einen eigenen neuen Absatz „h“ im Absatz 2.2.9.1.7.1 ADR, wo die Anforderungen an Lithiumbatterien formuliert sind. Eine extra UN-Nummer gibt es für die Hybridbatterien jedoch nicht – sie werden den UN-Nummern für Lithiumbatterien zugeordnet. Welche genau? Das steht in der neuen Sondervorschrift SV 410.

Auch in Sachen Prüfverfahren und Beförderungsbedingungen werden die Hybridbatterien wie Lithiumbatterien behandelt. Außerdem ziehen sich kleinere Folgeänderungen durch verschiedene Stellen der Gefahrgutvorschriften.

Quellen:
Jochen Conrad, Der Gefahrgut-Zeit voraus (II), gefährliche ladung 6/2024
Jochen Conrad, Unter dunklen Wolken (IV), gefährliche ladung 3/2026

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