
Die Übergangs- und Sondervorschriften in den Kapiteln 1.6 und 3.3 zählen zuverlässig alle zwei Jahre wieder zu den großen Änderungs-Hotspots im ADR. Einige hängen eng mit den oben bereits genannten Änderungsschwerpunkten zusammen.
Hier tut sich im ADR 2027 wieder einiges – vor allem als Folge von Änderungen in den Teilen 2 bis 9 gibt es 10 komplett neue Übergangsvorschriften, eine wird gestrichen und drei werden geändert. Und wie immer laufen auch einige Übergangsvorschriften aus – ihr Enddatum ist erreicht. Eine gute Übersicht, was sich bei den Übergangsvorschriften tut, bekommen Sie in Gefahrgutrecht aktuell.
Es kommen im ADR 2027 wieder einige neue Sondervorschriften dazu – unter anderem die SV 410, 411 sowie 413 sowie SV 680 und 681. Eine Sondervorschrift 412 war vorgesehen, kommt nun aber doch nicht, weil der Sachverhalt über eine Ergänzung der Begriffsbestimmung von Flüssiggas (siehe Flüssiggas – bis zu 12 Masse-% Dimethylether) geregelt wird.
Und es gibt auch ziemlich viele Anpassungen bei den bestehenden Sondervorschriften – gut 25 sind betroffen. Welche Sondervorschriften das im Detail sind und was genau sich ändert, steht in Gefahrgutrecht aktuell.
Was steht in den neuen Sondervorschriften?
SV 410 für Hybridbatterien
Das ändert sich im ADR 2027:
Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen-Zellen als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN-Nummer 3480, 3481 bzw. 3536 zugeordnet werden. Sofern solche Batterien in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 188 befördert werden, darf die Nennenergie 100 Wattstunden nicht überschreiten und muss auf dem äußeren Gehäuse angegeben werden.
Gut zu wissen:
In welchem Zusammenhang diese neue Sondervorschrift steht, ist im Abschnitt Vereinen das Beste aus zwei Batterietechnologien: Hybridbatterien nachzulesen.
Quelle: Jörg Holzhäuser, Gefahrgutrecht aktuell
SV 411 für Magnetresonanztomographen
Das ändert sich im ADR 2027:
Magnetresonanztomographen (MRT), die weniger als 12 kg nicht entzündbares, nicht giftiges Gas zur Kühlung enthalten, werden mit der neuen Sondervorschrift 411 der UN 3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. zugeordnet und sind von den ADR-Vorschriften freigestellt, falls das Gas transportsicher eingeschlossen ist.
Gut zu wissen:
MRT-Scanner sind unter anderem bei Bänderrissen, Tumoren, Gehirn und Rückenmark nicht mehr aus der medizinischen Diagnostik wegzudenken. Damit ihre Magnetspulen supraleitend werden, wird Helium fast auf den absoluten Nullpunkt abgekühlt. Ältere Geräte brauchen dafür zwischen 125 und 250 kg tiefgekühlt verflüssigtes Helium – sie werden daher als UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG befördert.
Neuere MRT-Typen dagegen kommen mit maximal 1,5 kg verdichtetem Helium aus, das zudem komplett in den Bauteilen eingeschlossen ist (und bleibt) – eine ganz andere Dimension. Deshalb die neue Sondervorschrift; die bisherige UN 1963 passt dafür nicht mehr.
Quelle: Jochen Conrad, Recht modellhaft (I), gefährliche ladung 1/2025
SV 413 LOHC (Liquid Organic Hydrogen Carrier) - Beförderung flüssiger organischer Wasserstoffträger
Gut zu wissen:
Wasserstoff lässt sich nicht nur als Gas unter hohem Druck oder tiefgekühlt verflüssigt transportieren. Er kann auch chemisch an organische Flüssigkeiten gebunden werden, sogenannte Liquid Organic Hydrogen Carrier (LOHC). Ein typischer Trägerstoff ist Benzyltoluol (UN 3082): In einem Liter Benzyltoluol lassen sich bis zu 700 Liter Wasserstoff chemisch binden und speichern. Unter normalen Transportbedingungen bleibt der chemisch gebundene Wasserstoff stabil – erst bei rund 250 °C lässt er sich mit einem Katalysator wieder freisetzen. Das macht LOHC zur sicheren Transportoption.
Einen Haken gibt es aber: Trotz der chemischen Bindung können geringe Wasserstoffspuren rein physikalisch gelöst bleiben und potenziell beim Transport freigesetzt werden. Das Restrisiko für eine explosionsfähigen Atmosphäre ist zwar gering – dennoch wird sicherheitshalber ein neuer Grenzwert formuliert.
Das ändert sich im ADR 2027:
Für die rein physikalisch gelösten Spuren von Wasserstoff definiert die neue Sondervorschrift 413 einen Grenzwert von 0,5 Liter Wasserstoff pro Kilogramm LOHC.
Quelle: Jochen Conrad, Recht modellhaft (I), gefährliche ladung 1/2025
SV 679 für UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET
Gut zu wissen:
Moderne Druckgefäße für hohe Drücke bestehen heute oft aus einem Innenbehälter aus Metall oder Kunststoff – dem sogenannten Liner, der rundum mit Verbundwerkstoff umwickelt ist. Damit sich Liner und Ummantelung nicht voneinander lösen, muss während des Transports ein Mindestdruck aufrechterhalten werden.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die neue Sondervorschrift 679 ist für Druckgefäße aus Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen, die für die Beförderung von UN 1049 WASSERSTOFF, VERDICHTET vorgesehen sind. Um den Liner zu stützen, dürfen sie für Montage-, Prüf-, Wartungs- und Entsorgungszwecke mit UN 1066 STICKSTOFF, VERDICHTET befüllt befördert werden, wenn der Druck in dem Rahmen bleibt, den die Sondervorschrift vorgibt (mehr dazu in Gefahrgutrecht aktuell und im ADR 2027).
Quelle: Jochen Conrad, Recht schaffen (II), gefährliche ladung 3/2025
SV 680 für beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien
So war es bisher:
Die Sondervorschrift 376 schreibt in Kombination mit den Verpackungsanweisungen P911 und LP906 unter anderem behördliche Prüfungen der Verpackungen vor, die für beschädigte Batterien verwendet werden. Eine Fußnote erwähnt zwar, dass die behördlich zugelassenen Umgebungsbedingungen beschrieben werden müssen. Aber wo und wie diese Information Verlader und Beförderer erreicht, blieb offen.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die neue Sondervorschrift 680 schließt diese Lücke. Falls besondere Umgebungsbedingungen für eine Verpackung vorgeschrieben sind, die für beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien genutzt wird, muss der Absender diese Bedingungen explizit mitteilen – und dem Beförderungspapier auch eine Beschreibung dieser Bedingungen beilegen.
Der Zweck der neuen Sondervorschrift:
Verhindern, dass Verlader und Beförderer die spezifischen Umgebungsbedingungen nicht einhalten, weil sie ihnen gar nicht bekannt sind. Im schlimmsten Fall gehen die beschädigten Batterien trotz der grundsätzlich geeigneten Verpackung thermisch durch – mit schwerwiegenden Folgen.
Gut zu wissen:
Was wären denn solche Umgebungsbedingungen? Zum Beispiel: ausreichend Freiräume um die Versandstücke, Verladung an leicht zugänglichen Orten, ausreichende Belüftung, Trennungs- oder Kühlungsvorschriften.
Quelle: Jochen Conrad, Modale Zusammenarbeit (II), gefährliche ladung 8/2025
Sondervorschrift 681 für zweite Eintragung von UN 1202: paraffinische Dieselkraftstoffe bzw. Heizöle gemäß EN-Normen
So war es bisher:
Die Klassifikation entzündbarer Flüssigkeiten stützt sich unter anderem auf den Flammpunkt: Dieser darf auch im Gefahrgutrecht seit Einführung des GHS-Systems höchstens 60 °C sein. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel – unter anderem für Diesel, Heizöl und Gasöl: Das gehört durchgehend zur Klasse 3. Selbst dann, wenn der Flammpunkt zwischen 60 °C und 100 °C liegt. Im Kontext dieser Ausnahme (die unter Bemerkung 2 in Absatz 2.2.3.1.1 im ADR steht) gibt es bei der UN 1202 drei getrennte Eintragungen. Beim zweiten Eintrag wird generell auf die Flammpunkt-Spezifikationen der Norm EN 590 verwiesen, damit nicht bei jeder Beförderung der Flammpunkt extra neu bestimmt werden muss.
Gut zu wissen:
Inzwischen gibt es klimafreundlichere Alternativen zu Diesel. Unter anderem paraffinische Dieselkraftstoffe, die durch Hydrierung aus Pflanzenöl (HVO, Hydrotreated Vegetable Oil) hergestellt werden, teilweise aber auch durch erneuerbaren Strom (Power to Liquid – PtL).
So weit, so gut. Doch diese neuen Kraftstoffe werden von der bisherigen Norm EN 590 nicht mehr abgedeckt, da sie teilweise andere Eigenschaften haben, unter anderem eine niedrigere Dichte. Bei den sicherheitsrelevanten Parametern gibt es jedoch keinen Unterschied zu den herkömmlichen Dieselkraftstoffen.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die neue Sondervorschrift 681 erweitert den Geltungsbereich der zweiten Eintragung für UN 1202: Sie gilt nicht mehr nur für die Dieselkraftstoffe, die unter die bisherige Norm EN 590:2013 fallen. Sondern nun auch für die neuen Dieselkraftstoffe gemäß Norm EN 16709:2024, EN 16734:2023, EN 15940:2023 – und auch für paraffinische Heizöle mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 15940:2023. Gleichzeitig wird der bisherige Verweis auf die Norm 590 an die neueste Ausgabe der Norm angepasst (EN 590:2025).
Damit können auch die neuen Dieselkraftstoffe und Heizöle ohne Weiteres rechtssicher per UN 1202 befördert werden.
Quelle: Jörg Holzhäuser, Gefahrgutrecht aktuell

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