Neue Begriffsbestimmungen, die Klarheit schaffen

Neue Begriffsbestimmungen, die Klarheit schaffen

Im ADR stehen zahlreiche Begriffe und Formulierungen, deren Bedeutung nicht immer sofort klar ist. Deshalb gibt es im ADR den Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen mit zahlreichen Definitionen. Doch in der Praxis zeigen sich manchmal Lücken oder Klärungsbedarf. Was die Entscheidungsgremien dazu bewogen hat, neue Definitionen in den Katalog aufzunehmen und/oder bestehende anzupassen. Das ist auch im ADR 2027 wieder so – hier finden Sie exemplarisch eine Präzisierung und einen neu eingeführten Begriff:    

Einzelverpackung, Großverpackung

So war es bisher: 

Das ADR enthält jede Menge Begriffsbestimmungen für unterschiedliche Verpackungen: Kombinationsverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen, Innenverpackungen, Zwischenverpackungen, Außenverpackungen … doch für die „Einzelverpackung“ gab es noch keine exakte Definition (und das, obwohl dieser Begriff im Regelwerk ziemlich häufig vorkommt). 

Das ändert sich im ADR 2027

„Einzelverpackung“ wird nun sauber definiert – als Verpackung, die keine Innenverpackung benötigt, um während der Beförderung die Umschließungsfunktion zu erfüllen. Und der Begriff „Großverpackung“ wird nachgeschärft: Wenn vom „Höchstvolumen“ die Rede ist, ist stets das Innenvolumen der Großverpackung gemeint.

Quelle: Jochen Conrad, Modell formen (II), gefährliche ladung 5/2025


Druck-Volumen-Produkt (pV-Produkt)

Was ist das? 

Das Druck-Volumen-Produkt spielt vor allem bei Gasflaschen & Co. eine Rolle (mehr dazu im Abschnitt Neuer Grenzwert für Druckgefäße). Es wird durch eine einfache Multiplikation ermittelt: Druck mal Volumen, das pV-Produkt hat dementsprechend die Maßeinheit bar x Liter. 

Welcher Druck ist gemeint, wo bekommen Sie den Wert her?

Am besten den angegebenen relevanten Höchstdruck während der Füllung oder im Betrieb (z. B. der Prüfdruck oder der Fülldruck) nehmen. 

Und das Volumen? 

Das bezieht sich auf den „(nutzbaren) mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum einer Umschließung“ (übrigens wird im ADR 2027 auch diese Formulierung neu definiert). 

Quelle: Jochen Conrad, Fundamente modellieren (III), gefährliche ladung 1/2024


Flüssiggas – bis zu 12 Masse-% Dimethylether

Das ändert sich im ADR 2027

Flüssiggas darf nun auch bis zu 12 Masse-% Dimethylether enthalten. Ist für UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT und UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. relevant. 

Gut zu wissen: 

Flüssiggas (Liquified Petroleum Gas, LPG) besteht traditionell hauptsächlich aus Propan und Butan – bislang meist fossilen Ursprungs. Im Zuge der Energiewende setzt die Branche zunehmend auf alternative Quellen: neben biogenen Propan- und Butan-Varianten auch Beimischungen aus Recycling-Kohlenstoffquellen. Insbesondere Dimethylether (DME) – er lässt sich kosteneffizient aus nicht fossilen und/oder erneuerbaren Quellen gewinnen und verbrennt sauber. Der Clou: Dimethylether kann direkt ohne kostspielige Anpassungen der Flüssiggas-Infrastruktur dem herkömmlichen Flüssiggas beigemischt werden, wenn der Masseanteil unter 12 Masse-% bleibt.

Quelle: Jochen Conrad, Recht modellhaft (I), gefährliche ladung 1/2025

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