
So war es bisher:
Das Konzept des Druck-Volumen-Produkts bzw. pV-Produkts steckte implizit schon in einigen Gefahrgutvorschriften drin -–z. B. SV 283, SV 653 ADR und Abs. 6.2.6.1.5 ADR. Doch in den Begriffsbestimmungen waren bisher lediglich Volumina definiert: „mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum von höchstens 3.000 Litern“ (für Bergungsdruckgefäße oder für Großflaschen).
Der Zweck der Änderung:
Die bisherigen Volumenbegrenzungen von Druckgefäßen durch eine praxisrelevantere Größe ergänzen bzw. ersetzen – eben das Produkt aus Druck und Volumen, kurz pV-Produkt. Das Volumen bezieht sich dabei auf den „mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum eines Umschließungsmittels mit dem jeweiligen Füll- und Verwendungsdruck“. Die exakte Definition des pV-Produkts finden Sie unter Neue Begriffsbestimmungen, die Klarheit schaffen.
Dieses pV-Produkt ist die Basis für einen neuen Grenzwert, der die physikalisch und chemisch in einem Druckgefäß gespeicherte Energie eingrenzen soll – und damit auch die Auswirkungen potenzieller Zwischenfälle auf ein nicht katastrophales Maß.
Das ändert sich im ADR 2027:
Es gibt eine neue Begriffsbestimmung für das Druck-Volumen-Produkt, die sich auch auf die Definition von Flaschen, Flaschenbündel, Bergungsdruckgefäße und Großflaschen erstreckt. Und es wird ein neuer Grenz- bzw. Höchstwert von 1,5 Millionen bar x L für das Druck-Volumen-Produkt eingeführt – er gilt gleichermaßen für Flaschen, Flaschenbündel, Bergungsdruckgefäße und Großflaschen.
Gut zu wissen:
Der Wert von 1,5 Millionen bar x Liter ist ein Kompromiss zwischen öffentlicher Sicherheit und den Anforderungen des weltweiten Gastransports. Er ist auf den Worst Case ausgelegt: einen Druckbehälter mit komprimiertem Wasserstoff, der während des Transports plötzlich birst. Die Druckbehälter, die aktuell auf dem Markt sind, liegen zwar alle unter den 1,5 Millionen bar x Litern, es besteht also kein dringender Handlungsbedarf. Doch für die Zukunft zeichnen sich bereits Behälter ab, bei denen diese neue Grenze eine Rolle spielen wird.
Auch der „nutzbare mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum“ für Bergungsdruckgefäße kommt neu in die Begriffsbestimmungen.
Quellen:
Jochen Conrad, Fundamente modellieren (III), gefährliche ladung 1/2024
Jörg Holzhäuser, Gefahrgutrecht aktuell

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