
Die Tabelle A im ADR wird auch diesmal wieder modifiziert und um 4 neue UN-Nummern erweitert. Bei 2 UN-Nummern, die es schon gibt, kommen neue Eintragungen dazu. Eine UN-Nummer wird komplett gestrichen. Außerdem gibt es bei 185 weiteren UN-Nummern punktuelle Änderungen in den Spalten, die es in sich haben können.
Ein paar Hintergründe zu den UN-Nummern, die von den größeren Änderungen betroffen sind:
So war es bisher:
Die UN 2862 VANADIUMPENTOXID, NICHT GESCHMOLZEN gibt es im ADR schon lange – ihr war bisher die VG III zugeordnet.
Vanadiumpentoxid wird in Flocken-Form in der Stahl- und Luftfahrtindustrie verwendet. In Pulverform wird es bei der Schwefelsäureherstellung als Katalysator und bei der Herstellung von Vanadium-Redox-Flow-Batterien eingesetzt.
Der Grund für die Änderung:
Weil der Stoff sowohl bei Einnahme als auch beim Einatmen akut giftig ist, wurde seine Gefährlichkeit im Gefahrstoffrecht hochgestuft [wer es ganz genau wissen möchte: mit der 18. Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (18. ATP) in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)]. Diese Höherstufung ist auch gefahrgutrechtlich relevant.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die bisherige Verpackungsgruppe (VG) III darf wie gewohnt weiterhin für Vanadiumpentoxid verwendet werden, das weniger als 10 % lungengängige Partikel enthält. Sind es jedoch mehr als 10 % lungengängige Partikel (damit ist vor allem bei pulverförmigem Vanadiumpentoxid zu rechnen), greift im ADR 2027 die neue Eintragung mit der Verpackungsgruppe II.
Gut zu wissen:
Eine Übergangsvorschrift ermöglicht es, ortsbewegliche Tanks der Tankanweisung T1 bis Ende 2028 auch für Vanadiumpentoxid der VG II weiterzuverwenden.
Quelle: Jochen Conrad, Modell formen (I), gefährliche ladung 4/2025
So war es bisher:
In den Gefahrgutvorschriften existieren bereits zwei UN-Nummern für Chlorphenole: UN 2020 CHLORPHENOLE, FEST und UN 2021 CHLORPHENOLE, FLÜSSIG. Beide Eintragungen sind mit Klasse 6.1, Verpackungsgruppe III verknüpft.
Der Grund für die Änderung:
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass die meisten Monochlorphenole und Dichlorphenole sowohl giftige als auch ätzende Eigenschaften haben. Diese Ätzwirkung ist im Rahmen der beiden existierenden UN-Nummern jedoch nicht berücksichtigt.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die gewohnten UN-Nummern 2020 und 2021 dürfen ab 2027 nur noch für diejenigen Chlorphenole herangezogen werden, die nicht ätzend, sondern nur giftig sind (wobei die UN 2020 für giftige und feste Chlorphenole vorgesehen ist und die UN 2021 für giftige und flüssige).
Ist das Chlorphenol sowohl giftig als auch ätzend, ist die neue UN 3561 zu verwenden. Das entscheidende Kriterium dafür ist die Hauptgefahr der Ätzwirkung und die Nebengefahr der Giftigkeit. In Sachen Gefahrzettel-Muster gilt: 8 und 6.1 müssen auf die Sendung.
Die zweite neue UN 3562 ist für Chlorphenole vorgesehen, bei denen für den Transport nur die Gefahr der Ätzwirkung relevant ist. Dementsprechend gilt: Klasse 8, ein Gefahrzettel nach Muster 8 reicht somit.
Quellen:
Jochen Conrad, Unter dunklen Wolken (IV) , gefährliche ladung 3/2026;
Jochen Conrad, Der Gefahrgut-Zeit voraus (I), gefährliche ladung 5/2024
So war es bisher:
Bei UN 3536 LITHIUMBATTERIEN IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT machte es keinen Unterschied, ob es sich um Lithium-Ionen- oder um Lithium-Metall-Batterien handelte.
Der Grund für die Änderung:
Bei Unfällen konnten die Einsatzkräfte vor Ort zwar die UN 3536 identifizieren. Sie wussten jedoch zunächst nicht, ob in der verunfallten Güterbeförderungseinheit Li-Metall- oder Li-Ionen-Batterien steckten – und das hatte negative Auswirkungen. Um es den Einsatzkräften zukünftig leichter zu machen und den Batterietyp genauer zu spezifizieren, wird die bisher generische UN 3536 nun in drei separate UN-Nummern aufgesplittet. Dabei werden auch Güterbeförderungseinheiten berücksichtigt, die Natrium-Ionen-Batterien enthalten.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die bisherige UN 3536 darf nur noch für LITHIUM-IONEN-BATTERIEN verwendet werden, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind.
Die neue UN 3563 gilt, wenn LITHIUM-METALL-BATTERIEN eingebaut sind – und für die NATRIUM-IONEN-BATTERIEN gibt es auch gleich eine neue UN-Nummer, die UN 3564.
Gut zu wissen:
Diese Aufsplittung und die neuen UN-Nummern führen im ADR 2027 unter anderem in den Sondervorschriften (SV) 360 und 388 zu Folgeänderungen. Und es kommt auch eine komplett neue SV 410, welche die Zuordnung von Hybridbatterien reguliert (siehe Vereinen das Beste aus zwei Batterietechnologien: Hybridbatterien).
Zudem wird im ADR 2027 neu vorgeschrieben, dass bei UN 3536, 3563 und 3564 Warntafeln mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer an die Güterbeförderungseinheiten müssen – das war bisher nur im Bahnverkehr der Fall. Warum das nun Vorschrift ist, dürfte klar sein, wenn man sich den Grund für die Änderung anschaut (siehe oben).
Quellen:
Jochen Conrad, Unter dunklen Wolken (IV), gefährliche ladung 3/2026
Jochen Conrad, Modell formen (II), gefährliche ladung 5/2025
Gudula Schwan, Vortragspräsentation Internationale Gefahrgut-Tage Hamburg 2026
So war es bisher:
Flüssige Fluoraniline waren bisher der Klasse 6.1, UN 2941, VG III zugeordnet. Verwendet werden sie u. a. als Zwischenprodukte bei der Herstellung von Arzneimitteln, Herbiziden und Pflanzenwachstumsregulatoren.
Der Grund für die Änderung:
Bei einer Analyse kam heraus, dass die Mehrheit der Fluoraniline die Kriterien der Klasse 6.1 nicht erfüllen. Und dass einige Fluoraniline abweichende oder zusätzliche Gefahren aufweisen, die von der UN 2941 gar nicht abgedeckt werden.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die UN 2941 FLUORANILINE wird komplett gestrichen.
Und wie sieht die neue Klassifizierung aus?
Die am häufigsten beförderten Fluoraniline müssen stattdessen explizit mit ihrem richtigen technischen Namen benannt werden – und fallen unter die jeweils passende n.a.g.-UN-Nummer:
Das ist
• UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. für 2-Fluoranilin und o-Fluoranilin
• UN 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. für 2,4-Difluoranilin
• UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. für 4-Fluoranilin und p-Fluoranilin
Quelle: Jochen Conrad, „Modell formen (I)“, gefährliche ladung 4/2025

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