
Gut zu wissen:
Wärmepumpen funktionieren technisch nicht groß anders als Kältemaschinen. Einziger Unterschied, so platt es klingt: Bei Wärmepumpen ist das Erzeugen von Wärme das Ziel. Wenn es um den Transport geht, sind die Gefahren identisch.
So war es bisher:
Kältemaschinen sind der UN 2857 oder 3358 zugeordnet und von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn die Anforderungen der Sondervorschrift (SV) 119 bzw. 291 erfüllt werden. Schon im ADR 2023 gab es in diesen beiden Sondervorschriften 119 und 291 eine Bemerkung, dass Wärmepumpen für den Transport als Kältemaschinen bezeichnet werden dürfen.
Das ändert sich im ADR 2027:
Die beiden UN 2857 und UN 3358 für Kältemaschinen werden nun auch explizit auf Wärmemaschinen ausgedehnt. Der Beförderer hat zudem die freie Wahl, ob er Geräte, die sowohl heizen als auch kühlen, für den Transport als „KÄLTEMASCHINEN“ oder als „WÄRMEMASCHINEN“ benennt. Auch im neuen Wortlaut der SV 119 und 291 finden sich die Wärmemaschinen nun explizit wieder, weshalb die bisherigen Bemerkungen entfallen.
Quellen:
Jochen Conrad, Recht modellhaft (I), gefährliche ladung 1/2025
Jochen Conrad, Unter dunklen Wolken (IV), gefährliche ladung 3/2026

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