Verbot der Doppel-Zulassung von Tanks

Verbot der Doppel-Zulassung von Tanks

So war es bisher:

Ortsbewegliche Tanks sind Tankcontainer, die für den Seeverkehr verwendet werden, aber auch im Landverkehr eingesetzt werden können. Diese Doppelfunktion führte in der Praxis oft dazu, dass sie sowohl als ortsbewegliche Tanks (Kapitel 6.7) als auch als Tankcontainer (Kapitel 6.8) zugelassen wurden und werden. Zumal manche Länder und Hubs ortsbewegliche Tanks ohne Tankcontainer-Zulassung gar nicht zulassen.

Der Grund für die Änderung:

Doch diese Doppel-Zulassung schafft mehr Probleme als sie löst – vor allem bei den Zulassungsnummern, der Prüfung, Verwendung, Kennzeichnung und Identifikation des Tanktyps. Zudem stellen die Kapitel 6.7 versus 6.8 teilweise widersprüchliche Anforderungen – ein paar Beispiele:


Das ändert sich im ADR 2027:

Ab dem Stichtag 1. Januar 2030 dürfen neu gebaute Tanks nach Kapitel 6.7 nicht mehr zusätzlich nach Kapitel 6.8 zugelassen werden – und umgekehrt. Für bereits doppelt zugelassene Tanks und Tankcontainer gilt: Sie dürfen auch nach dem 1. Juli 2031 bis zum nächsten regulären Prüftermin weiterverwendet werden – danach muss die zusätzliche Kennzeichnung entfernt werden.

Gut zu wissen:

Um die Auswirkungen auf die Industrie möglichst gering zu halten, sind bereits weitere Anträge in der Pipeline, die mit dem ADR 2029 in Kraft treten sollen:

Für beide Fälle ist Bedingung, dass die ortsbeweglichen Tanks nur im Binnenverkehr eingesetzt werden.


Quelle: Jochen Conrad, Treffen unter dunklen Wolken (II), gefährliche ladung 1/2026

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