Tragbare Airbag-Systeme: explizit vom ADR freigestellt, wenn Bedingungen erfüllt sind

Tragbare Airbag-Systeme: explizit vom ADR freigestellt, wenn Bedingungen erfüllt sind

Gut zu wissen:

Tragbare Airbag-Systeme stecken meist in Rucksäcken, Westen oder Jacken mit aktiven Sicherheitssystemen. Sie bieten einen umfassenden Oberkörperschutz für Brust, Rippen, Nieren und Rücken (und je nach Modell auch für Schultern und/oder Hüften). Kernstück sind Patronen, die mit einem nicht entzündbaren Gas (Argon oder Helium) gefüllt sind und unter Druck stehen. Pyrotechnische Stoffe aktivieren den Gasausstoß, und eine kleine Lithiumbatterie versorgt das Ganze mit Strom.

So war es bisher:

Für den Transport tragbarer Airbag-Systeme wurden implizit vielfach die Eintragungen UN 2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND und UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, ELEKTRISCHE AUSLÖSUNG verwendet, dazu die Sondervorschriften (SV) 296 bzw. 280 und 289.

Das ändert sich im ADR 2027:

Die aufeinander verweisenden Sondervorschriften für Sicherheitseinrichtungen (SV 280) und Rettungsmittel (SV 296) werden um „selbstaufblasende Schutzausrüstungen“ erweitert. Damit nennen und berücksichtigen sie die tragbaren Airbag-Systeme nun explizit. So dass klar wird, dass sie ebenfalls unter die beiden Sondervorschriften fallen und unter den in den SV genannten Bedingungen vom ADR freigestellt sind. Mehr dazu im ADR 2027.

Wer braucht das?

Unter anderem Reiter, Motorradfahrer und Skifahrer – also sportlich aktive Menschen mit hohem Sturzrisiko (bzw. Lawinenrisiko). Eisschnellläufer, Hockeyspieler, Akrobaten, Kletterer und Rennrodler dürften bald folgen. Sehr wahrscheinlich werden die Systeme auch bald in die persönlichen Schutzausrüstungen diverser Industriezweige integriert.

Quellen:
Jochen Conrad, Modell formen (I), gefährliche ladung 4/2025
Jochen Conrad, Unter dunklen Wolken (IV), gefährliche ladung 3/2026

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