
So war es bisher:
Wenn Abfälle am Verladeort nicht gewogen werden können, erlaubt Absatz 5.4.1.1.3.2 unter eng definierten Bedingungen eine Mengenschätzung. Ausgeschlossen waren bislang jedoch klinische und medizinische Abfälle, die nicht nach Verpackungsanweisung P621 verpackt sind, Druckgaspackungen sowie Abfälle in Tanks, die keine Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind.
Der Grund für die Änderung:
In der Praxis wird auch in diesen Fällen längst geschätzt – gerade bei medizinischen Abfällen in rollbaren Mülltonnen mit bekanntem Fassungsraum. Oder bei Altöl, das in Tankfahrzeugen von Werkstätten abgeholt wird. Sprich: Die Vorschrift hinkt der Realität hinterher.
Das ändert sich im ADR 2027:
Absatz 5.4.1.1.3.2 wird erweitert, so dass eine Schätzung der Abfallmenge künftig auch in diesen Fällen zulässig ist:
Quelle: Jochen Conrad, Modale Zusammenarbeit (II), gefährliche ladung 8/2025

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