
So war es bisher:
In Absatz 2.2.62.1.4.1 des ADR standen Hinweise, dass die Tabelle mit den Krankheitserregern, die unter Kategorie A fallen, nicht vollständig ist und nur Beispiele nennt. Neu auftauchende Erreger sind analog einzustufen, wenn sie dieselben Kriterien erfüllen. Doch sehr viele Anwender schauen als erstes in die Tabelle – und sind verunsichert, wenn neue Krankheitserreger aufkommen. Zumal beim Auftauchen neuer potenziell gefährlicher Proben/Erreger auch für Spezialisten mitunter noch nicht klar bestimmbar ist, ob die Kriterien für Kategorie A erfüllt sind.
Das ändert sich im ADR 2027:
Der Text in Absatz 2.2.62.1.4.1 ist nun eindeutiger und flexibler formuliert. Erstens: Im Zweifelsfall gilt automatisch Kategorie A. Zweitens: Bei neu auftretenden Gesundheitssituationen (sprich: wenn es einen Infektionsausbruch geben könnte) zählen die aktuelleren Informationen der zwischenstaatlichen Organisationen für die Gesundheit von Mensch und Tier (damit ist z. B. die WHO gemeint) und der nationalen Behörden.
Der Zweck der Änderung:
Höhere Flexibilität, Schnelligkeit und Rechtssicherheit für den Probentransport, wenn neue Infektionserreger auftauchen, die Mensch und/oder Tier gefährlich werden können.
Quelle: Jochen Conrad, Recht modellhaft (I), gefährliche ladung 1/2025

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