
So war es bisher:
Früher waren gefährliche Güter in nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten freigestellt – bis 2022 durch eine Übergangsvorschrift.
Seitdem gilt eine weitgehende Freistellung für UN 3363, die in der Sondervorschrift (SV) 672 steht. Doch sie nennt ein paar einschränkende Bedingungen, die einzuhalten sind – und verweist parallel auf SV 301: Dort steht eine Mengenbeschränkung auf die begrenzten Mengen, die in der Spalte (7a) der Tabelle A angegeben sind.
Der Grund für die Änderung:
Solange die Gegenstände, Maschinen und Geräte fabrikneu sind, sind die Bedingungen in der Regel gut erfüllbar – weil die enthaltenen gefährlichen Stoffe und Mengen bekannt sind.
Doch wie sieht das bei gebrauchten Gegenständen aus? Zum Beispiel bei Druckreglern, Pumpen, Durchflussmessern oder Ventilen in Anlagen, die ausgetauscht und transportiert werden: Hier lässt sich in der Praxis oft nicht eindeutig feststellen, welche Mengen welcher gefährlicher Güter wirklich (noch) drin sind. Zumal es oft auch gar nicht machbar ist, die gefährlichen Stoffe durch Reinigen vollständig zu entfernen.
Das ändert sich im ADR 2027:
Der neue Unterabschnitt 2.1.5.7 löst das Problem (und lehnt sich an die Regeln für gebrauchte medizinische Instrumente und Geräte an). Er formuliert diese Bedingungen für die Freistellung gebrauchter Gegenstände, Maschinen und Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten:
Quellen:
Jochen Conrad, Treffen unter dunklen Wolken (IV), gefährliche ladung 3/2026
Gudula Schwan, Vortragspräsentation Internationale Gefahrgut-Tage Hamburg 2026

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